Diese Strafe für einen Formalverstoß steht aus Sicht der REWE International AG in keinem wie auch immer nachvollziehbaren Verhältnis zu den Vorwürfen. Es kann über die REWE International AG als unmittelbar betroffenes Unternehmen hinaus weitreichende negative Implikationen für den Wirtschaftsstandort Österreich haben.
Die REWE International AG stellt klar, dass sie sich bei der Vorgehensweise zur Eröffnung und zum gegebenen Zeitpunkt auf die vertretbare Rechtsmeinung verlassen hat, dass die Anmietung des betroffenen Standortes in Wels nicht anmeldepflichtig ist. Eine nachträgliche Anmeldung fand statt – und die Übernahme des Standortes wurde genehmigt.
Folgendes ist aus Sicht der REWE International AG festzuhalten: Das vorgeworfene Vergehen – die Nichtmeldung des Standortes – hat zu keinerlei wirtschaftlichen Vorteilen für die REWE International AG geführt. Geahndet wird hier ein reiner Formalverstoß. Nicht zuletzt daher steht die verhängte Strafe aus Sicht der REWE International AG in keinem Verhältnis zum Delikt schon gar nicht im Vergleich zu bisher in Österreich verhängten Kartellstrafen für Preisabsprachen. Ein vergleichbarer Supermarkt bräuchte mehr als 50 Jahre, um eine Summe in Höhe der verhängen Strafe zu erwirtschaften. Es ist, als würde jemand wegen eines falsch ausgefüllten Parkscheins zur Zahlung einer Strafe verpflichtet, die dem Gegenwert eines neuen Autos entspricht, um zu demonstrieren, dass Parkscheine richtig ausgefüllt werden müssen.
Unabhängig von der Möglichkeit weiterer rechtlicher Schritte, stellt die REWE International AG klar, dass die hohe Strafzahlung allenfalls nicht auf Mitarbeiter:innen oder Kund:innen überwälzt wird. „Wir werden andere Wege finden, um mit diesem Verlust umzugehen“, so das Management der REWE International AG. „Wir werden eine allfällige Strafe schultern, weder Kund:innen noch Mitarbeiter:innen werden dadurch belastet.“ Es kommt zu keinen personellen Einsparungen – also Stundenkürzungen oder Jobstreichungen – im Unternehmen. Auch wird eine allfällige Strafzahlung nicht auf die Preise für unsere Kundinnen und Kunden umgelegt werden. „Unser Anspruch bleibt es, leistbare Lebensmittel in höchster Qualität anzubieten, und dieser Verantwortung werden wir auch weiterhin nachkommen.”
Diese Entscheidung des OGH wirft schließlich auch grundsätzliche Fragen für den Wirtschaftsstandort Österreich auf. Unternehmen müssen in einem berechenbaren Umfeld agieren können. Die Unverhältnismäßigkeit dieses Strafmaßes ist ein „Vorführen“ stellvertretend für die gesamte Wirtschaft. Vergehen sollen geahndet werden, das steht außer Diskussion. Eine derart drakonische Strafhöhe, um Abschreckungseffekte zu erzielen, ist jedoch nachhaltig nachteilig für den Wirtschaftsstandort Österreich. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer sachlichen Debatte über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Österreich.